SATZUNG
des
Berufsverbandes genossenschaftlicher Geschäftsleiter e.V.


Präambel
Der Berufsverband genossenschaftlicher Geschäftsleiter e.V. will unabhängig von jeder politischen und konfessionellen Bindung unter Wahrung der Interessen des Genossenschaftswesens 1. die Wirksamkeit der Arbeit ihrer Mitglieder fördern,
2. die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben unterstützen,
3. die berufsständischen Belange ihrer Mitglieder wahrnehmen.


A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Berufsverband genossenschaftlicher Geschäftsleiter e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Vereinsregisternummer 9194 eingetragen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 2 Zweck und Gegenstand
Der Verein ist eine berufsständische Einrichtung hauptamtlicher genossenschaftlicher Bankleiter sowie hauptamtlicher Geschäftsleiter von Genossenschaften und Gesellschaften, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind, dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angehören oder Unternehmen sind, die dem DGV der Warenwirtschaft zuzurechnen sind. Ferner können dem Verein hauptamtliche Bankleiter von Kreditinstituten des genossenschaftlichen Verbundes angehören.

§ 3 Vereinszweck
Der Verein widmet sich der Wahrung und Erfüllung folgender Aufgaben:

1. Verhandlungen zu
a) dem Abschluss von Gruppen-Versicherungsverträgen
b) Muster-Dienst- und Muster-Anstellungsverträgen
c) Empfehlungen zu Vergütungsregelungen
d) Empfehlungen für Altersversorgungsregelungen
2. Fachinformationen über
a) aufsichtsrechtliche und prüfungsrelevante Fragen
b) Fragen zu internen und externen Organstellungen in Genossenschaften
3. Begleitende Betreuung bei Streitfragen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Dienstverhältnis ergeben.
4. Wahrnehmung der Schutzinteressen der aktiven Mitglieder.
5. Pflege der Kontakte innerhalb der Mitglieder des Vereins.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können angehören
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den erweiterten Vorstand gem. § 10 dieser Satzung zu richten, die darüber durch einfachen Mehrheitsbeschluss entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages kann Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung innerhalb eines Monats nach deren Zustellung erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Die passive Mitgliedschaft tritt ein mit Ende des Kalenderjahres, in dem die aktive Mitgliedschaft entsprechend § 4 Ziffer 7 dieser Satzung endet.
4. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes im Sinne des § 10 dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie zahlen keine Beiträge.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Kündigung, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden kann.
c) durch Ausschluss
 bei groben Verstößen gegen Ziel und Zweck des Vereins
 bei groben Verstößen gegen die Grundsätze genossenschaftlichen Verhaltens
 bei Zahlungsverzug in Höhe eines Jahresbeitrages nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung
 in besonderen Fällen, z.B. bei Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des genossenschaftlichen Bereichs.
Der beabsichtigte Ausschluss ist dem Mitglied anzukündigen. Zugleich mit der Ankündigung ist eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat einzuräumen. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand im Sinne von § 10 dieser Satzung mit 2/3 Mehrheit.
Gegen den Ausschluss kann Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
6. Bei Aufgabe oder Beendigung der hauptamtlichen Geschäftsleitertätigkeit in einer Genossenschaft vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Vorstandsmitglied das jeweils für ihn geltende gesetzliche Rentenalter erreicht, endet die aktive Mitgliedschaft zum 31. Dezember des Jahres, das zwei Jahre nach dem Datum des Ausscheidens aus dem Amt folgt. Auf Antrag kann diese Frist um zwei Jahre verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist an den erweiterten Vorstand im Sinne von § 10 dieser Satzung zu richten, der entsprechend § 4 Ziffer 2 dieser Satzung entscheidet.
7. Die aktive Mitgliedschaft erlischt zum Ende des Jahres, in dem ein Geschäftsleiter in den Ruhestand bzw. Vorruhestand tritt. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied seine Geschäftsleiterfunktion verliert.
8.Witwen, Witwer und Versorgungsberechtigte verstorbener Mitglieder können die Dienste des Vereins in Anspruch nehmen, wenn die Mitgliedschaft bis zum Tode des Mitgliedes bestanden hat.


§ 5 Beiträge
1. Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag; er wird durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Gesamtbeitrag enthält die Prämie zur Vermögensschaden- bzw. Berufs-Rechtsschutzversicherung. Der Vereinsbeitrag und die Versicherungsprämie sind in voller Höhe fällig:
a) beim Eintritt (auch innerhalb des Geschäftsjahres) und
b) bis zum Ende der aktiven Mitgliedschaft
2. Passive Mitglieder zahlen keine Versicherungsprämie.
3. Die Mitgliederversammlung kann bei Beitritt für Neumitglieder eine Aufnahmegebühr beschließen.
4. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag eine zeitlich befristete Ermäßigung des Vereinsbeitrages gewähren.
5. Der Vereinsbeitrag und die Versicherungsprämie werden jährlich im Voraus im Lastschriftverfahren eingezogen.


§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


B. Leitung und Verwaltung
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
3. der erweiterte Vorstand
4. der Beirat


§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich statt. Jedes aktive Mitglied des Berufsverbandes genossenschaftlicher Geschäftsleitervereinigung e.V. hat Stimmrecht und hat im Rahmen der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme.
2. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt per Brief, Telefax oder E-Mail durch den Vorstand im Sinne von § 9 dieser Satzung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung.
3. In die Tagesordnung ist unter anderem aufzunehmen:
a) Vorlage des Jahresberichts inklusive Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
d) gegebenenfalls Wahlen
4. Der Vorstand im Sinne von § 9 dieser Satzung kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladung hat in gleicher Weise wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies 1/10 der Mitglieder verlangt. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht binnen eines Monats nach, so können die beantragenden Mitglieder die Versammlung selbst am Sitz des Vereins einberufen
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes im Sinne von § 9 dieser Satzung , bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfer
b) die Entlastung des Vorstandes im Sinne der §§ 9 und 10 dieser Satzung, des Beirates und der Kassenprüfer
c) die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
d) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
e) die Festsetzung des Vereinsbeitrages
f) Satzungsänderungen
g) die Entscheidung über Beschwerden bei abgelehnten Aufnahmeanträgen und bei Ausschlüssen
h) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
i) die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands gemäß § 10 dieser Satzung.
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.
Weitere Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge müssen mit Begründung zehn Tage vor der Versammlung beim Vorstandsvorsitzenden vorliegen.
Dringende Anträge können noch während der Versammlung eingebracht werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmen; ausgenommen sind Anträge, die die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Satzung betreffen.
7. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Leiter der Versammlung.
Schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln muss erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
9. Über beantragte Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
10. Für die Auflösung des Vereins ist eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand im Sinne des § 26 BGB
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern.
2. Der erweiterte Vorstand im Sinne von § 10 dieser Satzung wählt aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 9 der Satzung einen Vorsitzenden und dessen drei Stellvertreter.
3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 9 der Satzung gemeinschaftlich vertreten.
4. Der Vorstand im Sinne des § 9 der Satzung ist bei Anwesenheit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
6. Der Vorstand im Sinne des § 9 der Satzung führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung, dem Beirat oder dem erweiterten Vorstand übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erstellung des Haushaltsvoranschlages und des Jahresberichtes
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Beachtung von Empfehlungen des Beirates.
7. Der Vorstand darf sich bei der Geschäftsführung der Mithilfe und der Mitwirkung Dritter bedienen, sowie einen Geschäftsführer bestellen, die nicht Mitglieder der Vereinigung sein müssen. Über Entschädigungen für die Mithilfe/Mitwirkung/Geschäftsführung entscheidet der erweiterte Vorstand.
8. Die Tätigkeit des Vorstandes ist unentgeltlich. Aufwandsentschädigungen werden im Rahmen steuerlich anerkannter Sätze bzw. gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung gewährt.
9. Mit Ausscheiden aus dem Hauptamt endet die Vorstandstätigkeit in dem Berufsverband der genossenschaftlichen Geschäftsleitervereinigung.

§ 10 Erweiterter Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen erweiterten Vorstand, der bis zu acht Personen umfassen kann. Die Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 9 dieser Satzung sind ebenfalls Mitglieder des erweiterten Vorstands.
2. Der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands im Sinne des § 9 dieser Satzung den Ausschlag.
3. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des erweiterten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
4. Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung, dem Beirat oder dem Vorstand im Sinne des § 9 dieser Satzung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
b) Wahl des Vorsitzenden und seiner drei Stellvertreter des Vorstands im Sinne des § 9 dieser Satzung.
c) Die Beratung des Vorstands im Sinne des § 9 dieser Satzung.
d) Entscheidung über Entschädigungen für die Mithilfe/Mitwirkung/Geschäftsführung .
5. Die Tätigkeit des erweiterten Vorstandes ist unentgeltlich. Aufwandsentschädigungen werden im Rahmen steuerlich anerkannter Sätze bzw. gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung gewährt.
6. Mit Ausscheiden aus dem Hauptamt endet die Tätigkeit im erweiterten Vorstand des Vereins.

§ 11 Beirat
1. Der Beirat setzt sich aus Regionalvertretern zusammen.
Die Regionen sollen analog zur Verbandsstruktur (heute Regionaltag) mit je zwei Vertretern aus jedem Regionaltag abgebildet werden. Zuwahlen von Beiratsmitgliedern aus anderen Verbandsgebieten (evtl. auch Verbänden) sowie aus Mitgliederorganisationen (§ 2 der Satzung) sind möglich.
2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Die Einberufung des Beirates erfolgt durch seinen Vorsitzenden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Beirates oder seinem Stellvertreter geleitet. An den Beiratssitzungen nimmt der erweiterte Vorstand im Sinne von § 10 dieser Satzung teil.
5. Der Beirat hat die Aufgabe, die Mitgliederversammlung und den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und Empfehlungen auszusprechen.
Außerdem hat der erweiterte Vorstand im Sinne von § 10 dieser Satzung den Vorstand bei der Information der Vereinsmitglieder zu unterstützen.
6. Beiratsmitglieder, die aus ihrem Hauptamt ausscheiden, scheiden zum gleichen Termin auch aus dem Beirat aus. Der Wahlkreis, aus dem das ausgeschiedene Beiratsmitglied kommt, kann zur nächsten Mitgliederversammlung, auch während einer Wahlperiode, einen Nachfolger benennen, der auf dieser Mitgliederversammlung gewählt werden kann.


§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt auch die Funktion des Kassenprüfers. Eine Ersatzwahl wird auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen.
3. Wiederwahl ist einmal möglich.


C. Mittel des Vereins
§ 13 Vereinsvermögen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Mitglieder verteilt, die zur Zeit der Auflösung dem Verein angehören.

 

 

 

 

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